Stornorechnungen richtig erstellen ohne Mehrwertsteuer

Stornierungen sind kein Ausnahmefall. Immer wieder kommt es zur Stornierung. Das kann vielfältige Gründe haben. Ganz egal welchen Grund es gibt. Eine Stornorechnung soll einfach und schnell erledigt werden. Ganz einfach geht dies mit dem Buchungsmanager.

Die Voraussetzung für eine Stornorechnung   

Jeder Gast hat ein Recht auf eine Stornierung. Macht ein Gast rechtzeitig Gebrauch von seinem Recht, dann kann eine Stornogebühr gemäß dem geschlossenen Beherbergungsvertrag verrechnet werden. Bei einer Stornogebühr wird keine Mehrwertsteuer berechnet. Das ist auch der Unterschied zur No-Show Rechnung. 

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So wird eine Stornorechnung mit dem Buchungsmanager erstellt 

  • Buchung aufrufen
  • Rechnung erstellen klicken
  • Auf Verwerfen und manuell erstellen klicken
  • Bei der Positionsbeschreibung wird dann die inhaltliche Stornierung formuliert und auf die AGB verwiesen
  • Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den Stornogebühren, die im Beherbergungsvertrag / oder in den AGB’s definiert worden sind
  • Die AGB’s hast Du im Buchungsmanager hochgeladen

Warum ohne Mehrwertsteuer 

Bei einer Stornorechnung handelt es sich um einen „pauschalierten Schadensersatz“. 
Dazu gibt es auch ein Urteil des EuGh aus dem Jahr 2007. 

Im Urteil wurde erklärt, dass es sich dabei um ein sogenanntes „Angeld“ handelt. Dieses stellt keine direkte Gegenleistung des Vermieters der Unterkunft dar. Aus diesem Grund ist die Stornogebühr tatsächlich nicht steuerbar. Folglich ist auch keine Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer in der Stornorechnung auszuweisen. Dies gilt nur, wenn nicht schon vorab eine Rechnung erstellt und an den Gast gesendet worden ist. 

Der Gast hat bereits eine Rechnung erhalten 

In diesem Fall muss als erster Schritt die bereits erstellte Rechnung korrigiert werden. Bereits bezahltes Geld kann an der Stelle erstattet oder gleich verrechnet werden. 

Der Beherbergungsvertrag

Ein Beherbergungsvertrag gilt als geschlossen, wenn eine verbindliche Buchung zustande gekommen ist. Dies kann mündlich geschehen. Das ist dann immer schwierig zu beweisen. Das kann per E-Mail geschehen. Das kann man beweisen. Aber am Besten mittels einer Branchensoftware wie dem Buchungsmanager.   

Mit dem Buchungsmanager hast Du als Vermieter einen durchgängigen Prozess, den Du lückenlos nachvollziehen kannst und auch beweisen kannst. Eine verbindliche Buchung, die bewiesen werden kann ist die Basis für eine Stornorechnung die keinen Streit nach sich zieht. 

Verrechenbare Stornosätze 

Die Stornosätze, die dann tatsächlich verrechnet werden sind im Beherbergungsvertrag geregelt. Eine Stornogebühr ist eine vertraglich geschuldete Gegenleistung, die vom Gast nicht in Anspruch genommen worden ist. Dabei müssen ersparte Aufwendungen des Vermieters in Anrechnung gebracht werden. 

Ersparte Aufwendungen können Betriebskosten wie Frühstück, Ersparnisse bei der Reinigung, Wäsche etc. sein. Wenn der Gast nicht absagt, dann tritt der Fall eines No-Show ein.   

Über ersparte Aufwendungen wurde ja schon viel gestritten. So gibt es auch schon seit langem Empfehlungen welche Sätze auch vor Gericht stand halten. Aus muss eine Anrechnung stattfinden, wenn die Unterkunft weitervermietet werden konnte. 

Werte, die von der Rechtsprechung als ersparte Aufwendungen anerkannt werden

  • bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20 %
  • bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %
  • bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 %

All diese Informationen sind Interpretationen der Redaktion und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Informationen sind ohne Gewähr!